Diese Übersicht wird im Rahmen der Systempflege in das nächste Release des "Systems Gebäude im Betrieb / Version 2020" integriert und ggf. in der Systempflege fortgeschrieben. Gültig ist die Beschreibung gemäß dem aktuellsten Release der Marktversion.
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Energiebezugsart 5 gemäß Rahmenwerk für „Klimaneutrale Gebäude und Standorte“ (DGNB, Stand: 03/2020)
Nachweisführung bei BHKW mit erneuerbaren Brennstoffen
1. Gutschrift durch Energieexport „Grünes Gas“ ist oft nur zu einem gewissen Anteil aus Biogas. Dabei ist zu beachten, dass eine Gutschrift für Energie aus nicht-erneuerbaren Quellen (also Erdgas) nicht zulässig ist (siehe Rahmenwerk Teil 1 – Kapitel 7 „Gutschriften durch Energieexport“). Fazit: Nur für den Anteil Biogas (100% erneuerbare Energie) ist eine Gutschrift möglich. Deshalb empfehlen wir eine getrennte Berechnung nur für den Anteil Biogas erstellen, um die daraus resultierende Gutschrift zu ermitteln.
2. Bewertung der Koppelprodukte Wärme und Strom Die Zuordnung der Treibhausgasemissionen auf Wärme bzw Strom ist mittels Carnot-Methode durchzuführen, dies spiegelt die Arbeitsfähigkeit der erzeugten Energie wider. Der exportierte Anteil des Stroms kann dann in der CO2-Bilanzierung von den Gesamtemissionen abgezogen werden.
3. Methodik und Ablauf der Berechnung Die Berechnung der Treibhausgasemissionen kann dann wie folgt durchgeführt werden: 1. Anteil Biogas ermitteln 2. CO2-Faktor Biogas ermitteln (Vorkette, Verbrennung ist CO2-neutral) 3. BHKW in 2 Teilsysteme anteilig nach Brennstoffeinsatz aufteilen (Biogas BHKW und Erdgas BHWK). Beide haben das gleiche Verhältnis von Wärme zu Strom, Eigenverbrauch zu Stromexport. 4. Erdgas BHKW Teilsystem: Allokation nach Carnot-Methode, d.h. CO2-Emissionen (Emission Vorkette Erdgas und Verbrennungsemission) für den exportierten Strom des Teilsystems wird nicht berücksichtigt und aus der Bilanz herausgerechnet. 5. Biogas BHKW Teilsystem: Systemraumerweiterung, d.h. Gutschrift für den exportierten Strom (Strom-Mix DE) und Belastung durch Vorkette des gesamten Biogaseinsatzes 6. Ermittlung der absoluten Treibhausgasemissionen als Summe der beiden Teilsysteme