Diese Übersicht wird im Rahmen der Systempflege in das nächste Release des "Systems Gebäude im Betrieb / Version 2020" integriert und ggf. in der Systempflege fortgeschrieben. Gültig ist die Beschreibung gemäß dem aktuellsten Release der Marktversion.
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Energiebezugsart 5 gemäß Rahmenwerk für „Klimaneutrale Gebäude und Standorte“ (DGNB, Stand: 03/2020)
Erforderliche Nachweise des Biogaslieferanten: • Angabe gelieferte Gasmenge im betrachteten Zeitraum (Heizwert Hi bzw Brennwert Hs) • Nachweis aus dem Biogasregister der Deutschen Energie-Agentur (dena) oder ein Nachhaltigkeitsnachweis aus dem Nachhaltige-Biomasse-System (Nabisy) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die gelieferte Gasmenge Alternative Nachweise sind möglich - die Zulässigkeit muss aber mit der DGNB im Voraus abgestimmt werden und folgende Punkte erfüllt werden: o Angabe zum Biogasanteil der gelieferten Gasmenge o Bestätigung der Entwertung der zugehörigen Herkunftsnachweise o Bestätigung der Einspeisung innerhalb des europäischen Biogasnetzverbundes (bzw. innerhalb des jeweiligen Gasnetzverbundes bei Anwendung außerhalb Europas) mit Einhaltung der Massenbilanz. o Es findet keine Kompensation durch CO2-Zertifikate statt.
Ermittlung des CO2-Faktors • Nachweis des Energielieferanten über den CO2-Faktor des Biogases gemäß der Berechnungsmethodik im Rahmenwerk für „Klimaneutrale Gebäude und Standorte“ veröffentlicht von der DGNB, Stand: 03/2020 Hinweis: Die Ermittlung des CO2-Faktors muss gemäß Rahmenwerk ohne Kompensationen über CO2-Zertifikate erfolgen und als Bilanzgrenze gilt die Berechnung der Prozessketten bis einschließlich der Biogasanlage