Diese Übersicht wird im Rahmen der Systempflege in das nächste Release des "Systems Gebäude im Betrieb / Version 2020" integriert und ggf. in der Systempflege fortgeschrieben. Gültig ist die Beschreibung gemäß dem aktuellsten Release der Marktversion.
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Energiebezugsart 5 gemäß Rahmenwerk für „Klimaneutrale Gebäude und Standorte“ (DGNB, Stand: 03/2020)
Nachweisführung bei Fernwärme mittels AGFW-Arbeitsblatt FW 309-Teil6
Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. (AGFW) hat mit dem Arbeitsblatt FW309-6 (2016-6) eine Methodik zur Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Arbeitswert- und Carnotmethode veröffentlicht. Diese Berechnungsmethodik kann für die Ermittlung des resultierenden CO2-Faktors verwendet werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren zusätzlich die Vorketten-Emissionen zu berücksichtigen sind. Wenn diese nicht vorliegen kann folgende Regelung gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) / Anlage 9 angewendet werden: „Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.“
Im Mai 2021 wurde eine überarbeitete Version des AGFW-Arbeitsblattes FW 309 - Teil 6 veröffentlicht. Die wesentlichen Bilanzierungsprinzipien wurden in der überarbeiteten Version des Arbeitsblattes beibehalten. Deshalb wird empfohlen die Ermittlung der Emissionsfaktoren der KWK-Produkte Strom und Wärme über die Carnotmethode gemäß der in aktuellen Version beschriebenen Berechnungsmethodik durchzuführen. Die im vorausgehenden Eintrag beschriebene Regelung zur Berücksichtigung der Vorketten-Emissionen sowie die ersatzweise Berechnung gemäß GEG bleibt weiterhin bestehen.