Bezüglich ENV1.2 im Nutzungsprofil Wohnen, Version 2018, möchte ich mich erkundigen, ob der folgende Satz in der nutzungsspezifischen Beschreibung bedeutet, dass insofern der ausgeführte Ausbaustandard der Miet-/Wohnflächen von der Regelausbaubeschreibung nicht abweicht, man im Indikator 1.2 somit ebenfalls automatisch z.B. 25 CLP vergeben kann, wenn diese im Indikator 1.1 nachgewiesen wurden? Interpretieren wird dies richtig?
"Sofern keine separate Betrachtung erfolgt, können die Punkte für die Indikatoren 1.1 und 1.2 entsprechend angerechnet werden. Eine separate Aufstellung ist dann nicht erforderlich."
Wie ist dies zu verstehen, A) baukonstruktiv, z.B. Rohbau inkl. Fassade mit allen Beschichtungen etc = Allgemeinfläche und hauptsächlich Oberflächenmaterialien inkl. Fugenmittel und Kleber = Mietfläche oder B) vertragsrechtlich, z.B. Gemeinschaftseigentum = Allgemeinfläche und Sondereigentum = Mietfläche? Hierbei gelten z.B. Balkongeländer und Wände (außer Ständerwände) als Gemeinschaftseigentum.
A+B können natürlich ähnlich ausfallen.
Oder darf man seine eigene Herangehensweise eines Mieterausbaus projektbezogen argumentieren?
Sehr geehrte DGNB, noch zur weiteren Erklärung: die Abgrenzung muss erfolgen, wenn unterschiedliche Qualitätsstufen in den o.g. Bereichen verfolgt werden. Wir gehen davon aus, dass auch nichts dagenen spricht, den ersten Indikator mit "0" und den zweiten mit einer QS zu bewerten. Vielen Dank im Voraus, Antje Holdefleiss