am 26.11.2018 wurde im Bundesanzeiger (BAnz AT 26.11.2018 B2) mit der DIN EN 16516 ein neues Referenzverfahren zur Emissionsmessung auf Formaldehyd von beschichteten und unbeschichteten Holzwerkstoffen gemäß Anlage 1 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) bekannt gemacht.
Die bisherige Referenzmethode nach DIN EN 717-1 darf noch als zusätzliches Verfahren verwendet werden, die Ausgleichskonzentration muss spätestens ab 1. Januar 2020 aber mit dem Faktor 2,0 multipliziert werden.
Ab 1. Januar 2020 gilt auch, dass abgeleitete Prüfverfahren, wie die Perforatormethode nach EN ISO 12460-5 oder das Gasanalyseverfahren nach EN ISO 12460-3 ausschließlich für die Produktionskontrolle in Verbindung mit einer produktbezogenen Herstellerkorrelation verwendet werden sollen.
Durch die erhöhte Beladung der Prüfkammer bei gleichzeitig reduziertem Luftwechsel ergibt sich nach meinem Verständnis faktisch eine Verschärfung der von den Holzwerkstoffen zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen (neu = etwa E0,5).
Frage: Wie soll der Nachweis der Konformität zu den verschiedenen Qualitätsstufen der Zeilen 47a, 47b und 48 in den DGNB-Projekten ab 1.01.2020 erfolgen?
Besten Dank für eine Antwort vor dem Stichtag, da wir entsprechende Ausschreibungen nach PRO1.4 steuern müssen.
wir bitten um zeitnahe Beantwortung unserer Anfrage vom 22.11.19, da für das vorgesehene Projekt die Ausarbeitung der GU-Ausschreibung beginnt und dieser Punkt kosten- und vertragsrelevant ist.
können Sie bei der Beantwortung der Frage von Hr. Rieß bitte zusätzlich klarstellen, welchen Zeilen/Qualitätsstufen die Umweltzeichen RAL UZ 38 und RAL UZ 76 entsprechen bzw. ob diese Label anerkannt sind. Wie erfolgt die Umrechnung nach dem WKI-Berechnungsmodell?
Sehr geehrter Herr Rieß, kurz zusammengefasst stellt sich die Situation wie folgt dar:
Ab 01.01.2020 gelten im Rahmen der ChemVerbotsV strengere Regeln für die Formaldehydemission aus Holzwerkstoffen. Die ChemVerbotsV selbst hat sich nicht verändert. Der Text und die Anforderung von 0,1 ppm sind gleich geblieben. Geändert wurde das Prüfverfahren gemäß dem von Ihnen genannten Bundesanzeiger.
Nach Abstimmung mit unserem Experten tendieren wir zu folgenden Änderungen zu den von Ihnen genannten Zeilen der KM: 1. Der Bezug wird auf die EN 16516 genommen incl. Prüfbedingungen gemäß Bekanntmachung oder EN 717-1 mit Faktor 2 2. Die QS 4 wird voraussichtlich unverändert bleiben 3. Die Perforatorprüfung als abgeleitetes Prüfverfahren ist als Nachweis nicht mehr zugelassen und wird gestrichen 4. Inwieweit wir die Grenzwerte für die QS1-3 anpassen ist noch offen.
Diese Änderungen sind aber noch nicht im Beirat für Schad- und Risikostoffe abgestimmt.
vielen Dank für die Teilantwort, da der Punkt "notwendige Nachweise" nicht ausgeführt wird.
Für den Auditor / Materialökologen (W/M) bedeutet Ihre Antwort in der Praxis, dass wir für in 2020 genehmigte DGNB-V2018-Projekte ohne Übergangszeit nur Formaldehydemissionsnachweise anerkennen können, die nach den neuen Beladungsregeln mit den genannten Methoden geprüft wurden.
Sämtliche Emissionsnachweise und auch Zertifikate, für die keine Emissionsnachweise gemäß ChemVerbotsV 1.01.2020 vorliegen, können daher in DGNB-V2018-Projekten mit Baugenehmigung ab 2020 nicht mehr berücksichtigt werden - richtig?
Also konkret:
Auch ein Produkt, dass eines der von der DGNB anerkannten Emissionslabel (z. B. RAL-UZ) trägt, kann für ein DGNB-V2018-Projekt mit Baugenehmigung in 2020 nur anerkannt werden, wenn die für die Labelvergabe durchgeführte Prüfkammeruntersuchung nach den neuen Regeln durchgeführt wurde.
Also muss der Auditor / Materialökologen (W/M) tätig in einem DGNB-V2018-Projekt mit Baugenehmigung in 2020 für j e d e n Holzwerkstoff und auch ein RAL-UZ-gelabeltes Material den Prüfkammerbericht anfordern und die Konformität zur ChemVerbotsV 1.01.2020 prüfen und sicherstellen?
Für alle DGNB-V2018-Projekte mit einer Baugenehmigung bis 31.12.2019 muß dieser Nachweis nicht geführt werden.
Auch für Produkte in Projekten mit Baugenehmigung ab 2020 ist die Einhaltung der Emissionsgrenze gemäß ChemVerbotsV rechtlich bindend. Die DGNB hält es nicht für die Aufgabe des Auditors zu überprüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch den jeweiligen Hersteller entspricht der QS1 und ist Grundvoraussetzung.
Meine Fragen bezogen sich nur auf die Qualitätsstufen mit Anforderungen o b e r h a l b des gesetzlichen Standards.
Nun darf ich die Fragen konkretisieren, die sich uns in einem für eine DGNB-Zertifizierung vom Bauherrn vorgesehenen Projekt stellen:
Angestrebt wir für ENV1.2 die QS4.
Ausgeschrieben werden sollen, folgende in Vorprojekten des Bauherrn bewährte Materialien:
Holzinnentür XY: Anzuwenden ist Zeile 47a der Matrix, das Material trägt das von der DGNB für QS4 anerkannte ECO-Institut-Label, die gesetzlichen Anforderungen werden erfüllt: Wird dieses Material auch ab dem 1.01.2020 ohne erneute Prüfkammeruntersuchung für die QS4 anerkannt?
Parkett CZ: Anzuwenden ist Zeile 47a der Matrix, das Material trägt das von der DGNB für QS4 anerkannte Eurofins IAC-Label, die gesetzlichen Anforderungen werden erfüllt: Wird dieses Material auch ab dem 1.01.2020 ohne erneute Prüfkammeruntersuchung für die QS4 anerkannt?
Wir benötigen hier eine verbindliche Aussage, da das Parkett und die Holzinnentür als Standardmaterial mit dem zukünftigen GU vereinbart werden sollen.
der bei der DGNB Labelanerkennung genannte Gültigkeitszeitraum ist verbindlich. Das heißt, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung des Projekts, bei der DGNB gültige Label ohne Einschränkung für das Projekt gültig bleiben.
Wenn ich das richtig verstehe: Alle Holzwerkstoffe müssen ab 1.1.2020 einen Formaldehydgehalt < 0,05 ppm - also entsprechend QS 4 sein. Als Anhang eine Information der Fa. Pfleiderer. Über eine Klarstellung würde ich mich freuen.
Sehr geehrter Herr Auch-Schwelk, leider haben wir Ihren Anhang nicht erhalten. Ein Zertifikat, dass vor 01.01.2020. ausgestellt wurde, bleibt bis zum Ablaufdatum gültig und muss erst dann neu zertifiziert werden.