"Im Rahmen der LCA-Berechnung darf bei Nichtwohngebäuden wie bei Wohngebäuden Strom aus erneuerbaren Energien aus neu errichteten PV-Anlagen grundsätzlich [nur] dann angerechnet werden, wenn dieser Strom • im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und • vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Die geforderte vorrangige Eigennutzung setzt voraus, dass die Stromverbraucher, für die in der LCA eine Eigenstromnutzung angerechnet wird, an den erzeugten Strom direkt angeschlossen sind, um diesen physikalisch nutzen zu können. Eine Nutzung im Gebäude setzt somit den Einbau einer entsprechenden Schalt- und ggf. Messtechnik voraus. Für die Verbraucher, die nicht direkt an den aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom angeschlossen sind, ist eine Anrechnung als Eigenstromnutzung in der LCA nicht zulässig. Für die Verbraucher, die nicht direkt angeschlossen sind, ist der allgemeine Strommix anzusetzen."
Kurz zusammengefasst: es darf nur der Anteil PV-Stroms, der physikalisch im Gebäude genutzt wird, in der LCA angesetzt werden.
Diese Vorgabe, die im Widerspruch zum GEG und den technischen FAQs der KfW steht (abgesehen von der EE-Klasse), findet sich im Anhang 3211 zur Anlage 3 zum QNG-Handbuch.
Zu diesem Thema hätte ich eine Frage: Was genau bedeutet hier physikalisch genutzt? Wären hier in einem Mehrfamilienhaus z. B. Mieterstrommodelle ausreichend oder muss definitiv jede Nutzungseinheit direkt an den PV-Strom angeschlossen werden, was technisch sehr aufwändig sein ist? Und ist damit jeder Nutzer gezwungen, den PV-Strom auch vom Vermieter abzunehmen? Dieser Text von der KfW, auf den Herr Leiser sich auch bezieht, wurde bisher nur in einem Infoletter an die Energie-Effizienz-Experten im August diesen Jahres kommuniziert. In deren TFAQ von der Internetseite ist er bisher nicht erhalten. Wenn der PV-Strom bei einem Mieterstrommodell nicht in der LCA anrechenbar wäre, würden viele Gebäude die Grenzwerte der QNG-Anforderungen wohl nicht mehr erfüllen ....
ich hatte die Frage auch an die KfW gestellt und inzwischen folgende Antwort (in Auszügen) erhalten:
"(....) Das „virtuelle Summenzähler“ Model als Messkonzept für den Mieterstrom wird im Rahmen der KFN-, KNN-Förderprogramme akzeptiert. Damit ist gewährleistet, dass jeder Nutzer den PV-Strom nutzen kann. Einzelne Nutzer, die nicht an dem Mieterstrommodel teilnehmen möchten müssen für die LCA-Bilanz nicht rausgerechnet werden. (...) In der Förderung gibt es keine Bestimmung zu vertraglichen Regelungen, wie der erzeugte PV-Strom an die Nutzer weitergeben wird und wie dafür der weitergegebene PV-Strom messtechnisch erfasst wird. Es muss den Nutzern die Nutzung des erzeugten PV-Stroms technisch möglich sein. Andernfalls kann diese nicht berücksichtigt werden. (...) "
Ich verstehe es so, dass es den Nutzer möglich sein muss, den PV-Strom direkt zu beziehen. Ggf. über Mieterstrom oder über das Modell "gemeinschaftliche Gebäudeversorgung", wobei letzteres wohl häufig noch nicht möglich ist, da hier Dienstleister und Smartmeter für die Messung noch nicht ausreichend verfügbar sind.