gibt es eine genauere Definition zum Recycling-Erdbaustoff gemäß QNG. Im Anhangdokument 313 heißt es hier unter den erforderlichen Nachweisen ja nur „aus zertifizierten güteüberwachten Recyclingmaterialien“. Welche Materialien werden wonach zertifiziert? Gibt es hier Vorgaben wie beim Beton, wie groß der RC-Anteil des jeweiligen Materials sein muss, oder muss der jeweilige Erdbaustoff zu 100 % recycelt sein, damit er angerechnet werden kann? Gibt es anerkannte Zertifikate, die zu berücksichtigen sind?
Vielen Dank für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen, Julia Philipp
Erheblich für Erdbaustoffe und Pflanzsubstrat bedeutet, dass der maximal technisch zulässige RC Anteil ausgeführt wird. Dies ist abhängig vom eingebauten Material und Einbauort. Für Beton ist dies über die DAfStb definiert. Insgesamt sind dann 30% der eingesetzten Massen mit erheblichen RC-Anteil auszuführen.
vielen Dank für Ihre Antwort. Mit Austausch mit einem Marktführer von Dachbegrünungen wurde uns mitgeteilt, dass es bzgl. Dachsubstraten kein allgemeines Regelwerk gibt, welches den maximal zulässigen Anteil an RC-Material begrenzt. Wie ist dann der technisch zulässige Anteil zu definieren? Auf was beziehen Sie sich bei Ihrer Prüfung? Auch wurde uns mitgeteilt, dass eine halbjährige Güteüberwachung nicht den regulären Abläufen entspricht. Hier wird jährlich eine Substratprobe geprüft. Wie ist damit umzugehen? Kann bei marktführenden Herstellern davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Überprüfung eingehalten wird?
bezüglich des Pflanzsubstrats habe auch ich vom Lieferanten folgende Mail erhalten:
"Ziegelmaterial kann nicht güteüberwacht werden, weil es dazu keine Materialwerte gibt. Es gibt also keine Vorgaben nach denen Überwacht werden könnte. Alle Vorgaben zum Einbau und Materialwerte von Recycling-Baustoffen macht die Ersatzbaustoffverordnung (nach der sich auch QNG richten müsste) In der Ersatzbaustoffverordnung wird Ziegelmaterial in dünnschichtiger Bauweise (120 mm) als Deckschicht ohne Bindemittel ohne Güteüberwachung zugelasssen. Gründe und Einzelheiten führen an dieser Stelle zu weit. Alle Informationen dazu können der Ersatzbaustoffverordnung entnommen werden. Darüber hinaus gibt es auch Kommentare zu EBV und Verwendung von Ziegelmaterial. Nur die Formulierung einer Anforderung reicht nicht aus. Hier müsste die QNG Vorgaben machen, nach der die Güte überwacht werden kann.
Ein anderer Substratlieferant wird das also nicht ändern. Auch das vorgeschlagene Material Zincolith nicht. Die Angabe zur Kontrolle des Substrates durch ein Labor bezieht sich nur auf die Vorgaben der FLL Dachbegrünungsrichtlinie. Die Dachbegrünungsrichlinie kann ebenfalls keine Materialwerte zu Ziegelamterial vorgeben. Auch das Substrat von anderen Herstellern/Lieferanten unterliegt der regelmäßigen Kontrolle durch Eigen- und Fremduntersuchungen gem. FLL Dachbegrünungsrichtlinie.
Wir können also nur empfehlen nicht die Antwort von QNG abzuwarten, sondern mit den Zuständigen Kontakt aufzunehmen um die Klärung zu beschleunigen."
@DGNB: Es wäre für alle Beteiligten sehr gut, eine Zeitnahe Rückmeldung zu erhalten, wie verfahren werden soll.
auch wir bitten um Rückmeldung zu diesem Thema, da es keine offiziellen Zahlen für "maximal technisch zulässige RC Anteile" für Erdbaustoffe/Pflanzensubstrate gibt. Reicht somit eine kurze Stellungnahme des Lieferanten/Herstellers, wie hoch seine maximalen RC-Anteile sind und warum er keine höhren liefern kann?
von QNG habe ich zwischenzeitlich sehr schnell eine Antwort bekommen, die die Entscheidung wieder in Richtung DGNB verlagert:
Guten Tag Herr Flach,
vielen Dank für die schriftliche Ausformulierung und Zusendung Ihrer Anfrage!
Nach interner Rücksprache konnten wir Ihre Frage klären und können Ihnen nun mitteilen, dass nach unserem Kenntnisstand die Anforderung aktuell aufgrund des Mangels an verfügbaren Prüfvorgaben tatsächlich nicht erfüllt werden kann.
Abweichung von den Anforderungen, müssten in diesem Fall daher möglich sein! Diese Abweichungen können jedoch ausschließlich von den Zertifizierungsstellen geprüft und genehmigt werden. Daher möchten wir Sie bitten, sich für Einzelfallentscheidung an Ihre jeweilige Zertifizierungsstelle zu wenden.
Das Thema ist bei BMWSB bei den zuständigen Kollegen platziert und wird im neuen Jahr erneut angegangen und konkretisiert!
Vielen Dank für Ihren Hinweis!
Wir hoffen, Ihnen hiermit bereits weiterhelfen zu können, stehen Ihnen aber jederzeit zum weiteren Austausch zur Verfügung.