Türenhersteller (insbesondere kleinere Unternehmen) verweisen bei den Anforderung häufig auf die Hersteller der Trägerplatten hinsichtlich der Formaldehyd-Prüfung. Ist es seitens der DGNB bei Holz-Innentüren gewünscht, dass die Nachweise dann vom Trägerplatten-Lieferant eingefordert werden? Zum Vergleich: Andere System wie BNB oder auch QNG klammern Innentüren von der jeweiligen Kriterienzeile (Formaldehyd) aus.
Generell stellt sich die Frage: Für QS1 bis QS3 ist der Anforderungswert nach meinen Verständnis ohnehin eigentlich gesetzlich abgedeckt oder ? Sollte die Matrix nicht eigentlich überwiegend nur übergesetzliche Qualitäten abfragen?
Eine Anschlussfrage wäre im beschriebenen Fall bei den Innentüren dann, inwiefern ausschließlich das eigentliche Prüfzertifikat nach DIN16516 bzw. DIN 717-1 (mit Faktor 2) als Nachweis anerkannt wird oder ob auch eine Erklärung des Türen-Herstellers auskömmlich wäre, wo bestätigt wird, dass alle eingesetzten Materialien die Formaldehyd-Grenzwerte einhalten (z.B. E05 für QS1-QS3) ?
der Nachweis bezieht sich auf Holzwerkstoffplatten und nicht auf das Endprodukt (entspricht DE-UZ 76). Wir lassen aber alternativ auch Nachweise des Endprodukts zu (entspricht DE-UZ 176). Wegen gesetzliche / übergesetzliche Anforderungen: Die QS1-QS2 beziehen sich oft auf gesetztliche Anforderungen. Die höheren QS gehen darüber hinaus. Hier bei der Z47a haben wir das Prinzip nicht so konsequent umgesetzt, da heben Sie recht. Eine Erklärung des Türen-Herstellers ohne den Emissionsnachweis explizit vorzulegen (wie im Beispiel oben von Ihnen formuliert), können wir auch anerkennen.