Bei einer Sole-Wärmepumpe (Erdwärme / geringe Füllmenge an Kältemittel) kann KEIN Kältemittel eingesetzt werden, das "natürlich", "zukunftssicher bis 2030" oder "eventuell zukunftssicher bis 2030" ist, da es keinen Hersteller auf dem Markt gibt, der dies bereits jetzt anbietet. Kann hier eine Ausnahme für den Einsatz gemacht werden, wenn beispielsweise die entsprechenden Erklärungen der führenden Hersteller eingereicht werden? Oder bedeutet dies, dass eine Wärmepumpe mit Erdwärme faktisch für ein QNG-Zertifikat gar nicht möglich ist?
Liebe Frau Ehleiter, ich setze in einem zu zertifizierenden Projekt eine Hautec Sole-/Wasser WP ein. Laut Herstellerinfo ist das Model Carno HCS Premium in Leistungsstufen bis 35 kW lieferbar. Eingesetzt wird seit vielen Jahren das Kältemittel Propan (R290). Also einen Hersteller gibt es zumindest in der Leistungsklasse bis 35 kW Heizleistung. - mit umweltfreundlichem Kältemittel R290 - Heizleistung bei B0/W35 4 – 35 kW - COP > 5,0 mit Kältemittel R290 nach EN 14511 bei B0/W35
Vielleicht wäre das eine alternative Lösung für Ihr Projekt. LG Norbert Schlüß, DGNB Auditor
Die Auslegungen zu diesem Thema (Siegeldokumente QNG / DGNB Leitfaden QNG) sind alllerdings etwas irritierend. Im QNG-Anhangdokument 313 (Schadstoffe) findet sich erstmal die Anforderung, dass in RLT-Anlagen mit Kältetechnik und Wärmepumpen nur natürliche Kältemittel zugelassen sind. Dann gibt es aber noch den Anhang 3.3 zur ANLAGE 3 der Siegeldokumente QNG (Sonderberechnungsvorschrift F-Gase zu den LCA-Bilanzierungsregeln des QNG). Dort heißt es:
"Abweichend zur QNG-Kältemittelanforderung dürfen QNG-Plus und QNG-Premium auch Gebäuden zuerkannt werden, welche die QNG-Kältemittelanforderung nicht erfüllen, wenn ergänzend zu den LCA-Bilanzierungsregeln des QNG gemäß der Anhangdokument 3.1.1 und 3.2.1.1 die Regelungen der Sonderberechnungsvorschrift F-Gase angewandt werden."
Im DGNB Leitfaden QNG wiederum findet sich kein Hinweis auf diesen Anhang 3.3 zur ANLAGE 3, sondern nur auf Ausnahmen bei zukunftssicheren (WP < 20 kW) bzw. eventuell zukunftssicheren Kältemitteln (WP > 20 KW). Das wiederum findet sich nicht in den Siegeldokumenten QNG.
Eine Antwort, die zur Klärung beiträgt, wäre hier hilfreich.
Liebes DGNB-Team, auch ich würde mich sehr über eine zusammenfassende Stellungnahme zu dem Thema Kältemittel freuen! Ergänzend habe ich die Frage, wie mit Kältemitteln umgegangen wird, die nach 2017, also nach der Erstellung der AMEV-Liste entwickelt wurden und demzufolge gar nicht dort gelistet sind? Beste Grüße Yvonne Ehleiter
Wir haben die projektbezogene Problematik des Einsatzes von Grundwasserwärmepumpen im Leistungsbereich ab 20kW für die keine amrktetablierten Wärmepumpen mit den gwünschten Eigenschfaten zur Vefügung stehen. Die notwendigen Grenzwerte gemäß Sonderberechnungsvorschrift F-Gase im Hinblick auf das Modul B1 können von usn gehalten werden. Im Hinblick aufdie laufende DGNB-Zertifizierung zur Erlangung des QNG Siegels wurde in Bezug auf die Verwendung zukunftssicherer bzw. natürlicher Kältemittel via QNG Hotline am 30.10.2023 gegenüber unserem Mitarbeiter, DGNB-Consultant nachfolgende Aussage seitens der QNG- Beraterin getroffen: Es wurde darauf hingewiesen, dass sich QNG in der Anfangsphase der Neubau-Zertifizierungszeit gemäß der Gesetzgebung durch das Bauministerium befände. Die Hotline - Beraterin teilte weiter mit, dass die Definition Ausnahmeregelung gem. QNG-Anforderungskatalog, Anhangdokument 313, 0. Allgemeine Anwendungsregeln und Erläuterungen 0.1 Anwendungsregeln, Punkt 06, auch bei Einsatz von nicht natürlichen Kältemitteln und nach Berechnung des Moduls B1 (F- Gase Sonderberechnungsvorschrift der Grenzwert des Treibhausgaspotenzials greift. Dies für den Fall, dass die für die Erlangung des QNG-Siegels erforderlichen Grenzwerte (QNG-PLUS) überschritten werden. Es kann also auch hier eine Ausnahmeregelung mit der Zertifizierungsstelle erörtert und durch die Zertifizierungsstelle, also hier DGNB, mit entsprechender Begründung an das QNG (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen) weitergeleitet werden. Diese Ausnahmeregelungen, so die Beraterin des QNG, können gerade jetzt in der Anfangszeitraum von KFN-Förderungen mit QNG-Siegel aufgrund der oben genannten zeitlichen Abfolge zwischen Gesetzgebung und Technologie häufiger auftreten und sollen möglichst pragmatisch und zielführend zwischen Zertifizierungsstelle, in unserem Fall DGNB und QNG abgestimmt werden. Eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Anfrage ist bei der QNG und bei der DGNB (Kriterium ENV 1.1, Indikator 6) laufend. Gerne stelle ich die Antworten dann ins Forum.
Carmen Cremer Dipl.-Ing. Architektin FG Architekten und Sachverständige GmbH
Hallo Frau Cremer, Vielen Dank für die Information! Eine Verständnisfrage hätte ich hierzu noch: Sie sprechen von erforderlichen Grenzwerten. Worauf beziehen sich diese oder ist damit nur die Einhaltung des Anforderungswerts aus der Ökobilanzierung (mit Berücksichtigung der Kältemittel) für das Gesamtgebäude gemeint? Beste Grüße Yvonne Ehleiter