gibt es eine Einschränkung hinsichtlich der Aktualität von Herstellererklärungen bzw. wie alt dürfen Herstellererklärungen sein? Wir verstehen den Kriterienkatalog so, dass eine Herstellererklärung dem Produkt entsprechen muss und nicht älter als die Zertifizierungsversion sein darf, ansonsten jedoch keine Einschränkungen bezüglich der Aktualität gemacht werden. Stimmt das so?
eine Herstellererklärungen ist grundsätzlich so lange gültig so lange die in der Erklärung bestätigten Werte noch Gültigkeit haben. Sie können sich an folgende Regeln orientieren: - Bei Gemischen können Sie sich an folgende Faustregel orientieren: Die HE-Erklärung sollte nicht älter sein als das Aktualisierungsdatum des Sicherheitsdatenblatts. - Ein SVHC Nachweis darf nicht älter als 1 Jahr sein (die SVHC Liste wird 1/2 jährlich aktualisiert) - Ein Emissionsnachweis soll nicht älter als 5 Jahre sein - In allen anderen Fällen würde ich Sie bitten bei einer erneuten Verwendung einer HE-Erklärung sich beim HE bestätigen zu lassen, ob die Aussagen noch Gültigkeit haben.
Zu weiteren Klärung: Zu den Anforderungen an die Aktualiität der HE: - diese muss sich aber jauf den Zeitraum beziehen, in dem das Gebäude erstellt und die Waren/Produkte nach Prüfung durch uns (GBS/Ulmer-schönen Gruß) bestellt und eingebaut wurden. Beispiel: Bauzeit und Vertragsbindungen der NU sowie deren Warenbestellungen 2022-2023 - hier wären also auch HE zu SVHC aus dem Bestellzeitraum 2021 bzw.2022 zulässig...und auch korrekt, da sich die Anforderungen nicht auf zukünftige Versionen der SVHC-Liste beziehen können.