Diese Übersicht wird im Rahmen der Systempflege in das nächste Release des "Systems Gebäude im Betrieb / Version 2020" integriert und ggf. in der Systempflege fortgeschrieben. Gültig ist die Beschreibung gemäß dem aktuellsten Release der Marktversion.
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Strombezug - folgende Optionen stehen für Energiebezugsart 5 gemäß Rahmenwerk für „Klimaneutrale Gebäude und Standorte“ (DGNB, Stand: 03/2020) zur Verfügung:
Option 1 – direkter Beschaffungsvertrag (PPA-Vertrag) Ein Power Purchase Agreement („Stromvereinbarung“), kurz PPA, ist ein meist langfristiger Stromliefervertrag zwischen einem Stromabnehmer (Stromverbraucher) und einem Stromerzeuger. Der Vertrag sichert den Kauf von Elektrizität, die von einem bestimmten erneuerbaren Projekt mit erneuerbaren Eigenschaften erzeugt wird. Erforderliche Nachweise des Stromlieferanten: • Bestätigung zur gelieferten Strommenge, dass diese aus Anlagen mit einem Anteil von 100% aus erneuerbarer Energieerzeugung bereitgestellt wurde und die Herkunftsnachweise dieser Anlagen im Umfang der gelieferten Strommenge direkt an den Stromabnehmer übertragen und entwertet werden.
Option 2 - Ökostromprodukt mit Kopplung oder Zusatzmerkmalen Ein Ökostromprodukt ist ein Stromprodukt, dessen Stromkennzeichnung ausschließlich erneuerbare Energieträger ausweist, die mit mengenmäßig korrespondierenden Herkunftsnachweis (HKN) hinterlegt werden müssen. Erforderliche Nachweise des Stromlieferanten:
Option 2a – Stromlieferung mit Kopplung von Energielieferung und HKN über einen Vertrag oder Eigentum der Anlagen • Bestätigung zur gelieferten Strommenge, dass diese aus Anlagen mit einem Anteil von 100% aus erneuerbarer Energieerzeugung bereitgestellt wurde und die Herkunftsnachweise dieser Anlagen im Umfang der gelieferten Strommenge vom Energieversorger für die Stromlieferung entwertet wurden. Grundlage der Stromlieferung ist entweder o ein Vertrag der die gekoppelte Lieferung von Strommenge und HKN dieser Anlagen nachweist oder o die gekoppelte Lieferung von Strommenge und HKN erfolgt aus Anlagen in Eigentum des Stromlieferanten
Option 2b - Stromlieferung mit Herkunftsnachweis mit „optionaler Kopplung“ • Bestätigung zur gelieferten Strommenge, dass diese aus Anlagen mit einem Anteil von 100% aus erneuerbarer Energieerzeugung bereitgestellt wurde und die Herkunftsnachweise „mit optionaler Kopplung“ im zuständigen Herkunftsnachweisregister im Umfang der gelieferten Strommenge vom Energieversorger für die Stromlieferung entwertet wurden.
Option 2c - Ökostromprodukt mit Zusatzmerkmalen • Nachweis des Energielieferanten, dass die Energielieferung einen zusätzlichen Beitrag zur Energiewende leistet. Der Nachweis erfolgt gemäß der in Veröffentlichung „EcoTop-Ten-Kriterien für Stromangebote“ vom Öko-Institut e.V. (Stand August 2019) formulierten Eigenschaften (siehe dort Abschnitt „3.3 Beitrag zur Energiewende“: Händlermodell/Fondsmodell/Initiierungsmodell). Alternative Nachweise sind möglich, die Zulässigkeit muss aber mit der DGNB im Voraus abgestimmt werden und der Beitrag zur Energiewende muss nachgewiesen werden.
Ermittlung des CO2-Faktors für Option 1 und 2 gleichermaßen: • Nachweis des Energielieferanten über den CO2-Faktor des Ökostroms entweder o gemäß der Berechnungsmethodik im Rahmenwerk für „Klimaneutrale Gebäude und Standorte“ veröffentlicht von der DGNB, Stand: 03/2020 oder o durch Angabe der Art und des prozentualen Anteils der Erzeugungsanlagen im betrachteten Zeitraum der Stromlieferung und Eintragung im CO2-Bilanzierungstool des Kriteriums ENV1-B „Energie und Klimaschutz“. Hinweis: Die Ermittlung des CO2-Faktors muss gemäß Rahmenwerk ohne Kompensationen über CO2-Zertifikate erfolgen. (Folglich kann es keinen CO2-Faktor von 0 geben)